Theaterwissenschaft München
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Thema: Plagiate


Folgende Anmerkungen bitten wir dringlich zu berücksichtigen. Sie wurden weitgehend von folgender Website des Universität Heidelberg übernommen [aber nicht plagiiert :)]: http://www.iek.uni-hd.de

 

Plagiatskontrolle

In einem Referat und in einer schriftlichen Arbeit verwendete Quellen und wissenschaftliche Darstellungen, überhaupt alle geistigen Schöpfungen, Ideen und Theorien anderer Personen müssen kenntlich gemacht werden. Dabei sind die fachüblichen Zitierweisen einzuhalten.

Unter einem Plagiat ist die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle und des Urhebers bzw. der Urheberin zu verstehen. Kürzere Passagen eines fremden Werkes dürfen unter Angabe von Autor, Werk und Belegstelle zitiert werden. Folgende Handlungen stellen ein Plagiat im weiteren Sinne dar:

Die Verfasserin bzw. der Verfasser

  • reicht ein Werk, das ganz oder teilweise von einer anderen Person auf Auftrag erstellt wurde, unter ihrem bzw. seinem Namen ein.
  • reicht ein fremdes Werk in Gänze oder auszugsweise unter ihrem bzw. seinem Namen ein.
  • reicht ein und dieselbe Arbeit oder Teile davon zu  verschiedenen Prüfungs- oder Seminaranlässen ein.
  • übersetzt fremdsprachige Texte oder Teile von fremdsprachigen Texten und gibt sie ohne Herkunftsangabe als eigene aus.
  • übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, ohne dies kenntlich zu machen. Dazu gehört auch das Verwenden von Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe.
  • übernimmt Textteile aus einem fremden Werk und nimmt leichte Textanpassungen und -umstellungen vor (Paraphrasieren), ohne dies kenntlich zu machen.
  • übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, paraphrasiert sie allenfalls und zitiert die entsprechende Quelle zwar, aber nicht im Kontext des übernommenen Textteils bzw. der übernommenen Textteile.

Ein Plagiat ist ein Disziplinarverstoß und wird umgehend dem Direktorium der Theaterwissenschaft München und gegebenenfalls weiteren zuständigen Personen und Institutionen gemeldet.

Wird ein Plagiat festgestellt, werden Leistungsnachweise als "nicht bestanden" im Sinne der einschlägigen Prüfungsordnungen gekennzeichnet.

Weitere Maßnahmen richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der Universität München.


Die Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Theaterwissenschaft sieht hierzu u.a. folgende Regelungen vor:

§ 30
Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit "nicht bestanden" bzw. "nicht ausreichend" (5,0) bewertet [...]

(3) In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen des Abs. 1 [...] kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung einzelner oder aller weiteren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ausschließen; im letzteren Fall wird die oder der Studierende gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert. [...]

§ 22
[...]

(6) 1 Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung einer Bachelor-Urkunde, eines Bachelor Diploma, eines Bachelor-Zeugnisses, eines Bachelor Certificate, eines Transcript of Records, eines Diploma Supplement, eines sonstigen Zeugnisses, einer sonstigen Urkunde oder eines Kontoauszuges, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. [...]

Zur Prüfungsordnung des B.A. Theaterwissenschaft


Der Promotionsausschuss Dr. phil. und Magister Artium hat sich bereits zu Plagiaten geäußert und weist darauf hin, dass jedes Plagiat "im Falle einer Entdeckung außer dem Nichtbestehen der verlangten Prüfungsleistung wegen Täuschungsversuchs zu Sanktionen der Universität mit strafrechtlichen Konsequenzen führen kann".

Zur Stellungnahme des Promotionsausschusses / PAGS